Energie FAQ

Wärme

  • Wie funktioniert die Soforthilfe für Wärmekunden?
    Um die extremen Belastungen von Fernwärmekunden abzufangen, hat die Bundesregierung beschlossen, dass Wärmekunden bereits im Dezember 2022 eine einmalige Entlastung erhalten. Diese dient der finanziellen Überbrückung bis zur Einführung der regulären Wärmepreisbremse.
    Wir möchten Sie informieren, dass wir als Wärmeversorgungsunternehmen verpflichtet sind, Ihnen für Ihre im Dezember 2022 zu leistende Zahlung für Wärmelieferungen eine finanzielle Kompensation zu leisten (§4 Absatz 1 EWSG). Für diese finanzielle Kompensation werden die Wärmeversorgungsunternehmen aus Mitteln des Bundes entlastet.
    Die tatsächliche Höhe der Kompensation ergibt sich nach dem Verfahren gemäß §4 Abs. 1 EWSG und hängt von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen uns und Ihnen ab. Zur Plausibilisierung der an Sie zu leistenden Kompensationszahlung sind wir verpflichtet, Informationen über unsere Kundenbeziehung zu Ihnen an einen Beauftragten (PwC) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu übermitteln. Zu diesen Informationen zählen eine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, eine Postanschrift sowie Wärmemengen und Zahlbeträge.
  • Welche Wärmekunden werden entlastet?
    Als Wärmekunde die max. 1.500.000 kWh der gelieferten Wärmemenge selbst verbrauchen oder Ihren Mietern zur Verfügung stellen profitieren von der Entlastung. Keine Verbrauchsobergrenze besteht für Wohnungswirtschaften sowie staatl., staatl. anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtungen von Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  • Wie wird der Abschlag berechnet?
    Der September Abschlagszahlung ist brutto (einschließlich der zu diesem Zeitpunkt geltenden Umsatzsteuer) mit dem Faktor 1,2 zu multiplizieren.
  • Muss ich als Kunde etwas tun?
    Wenn Sie unter einem Jahresverbrauch von 1.500.000 kWh liegen wird Ihnen die Entlastung bis zum 31. Dezember 2022 automatisch überwiesen. Sollten Sie über dem Jahresverbrauch von 1.500.000 kWh sein treten Sie bitte mit uns in Kontakt.
  • Ab wann gilt die Mehrwertsteuersenkung für Wärme?
    Der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz ist befristet vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 von 19% auf 7% gesenkt worden.

Erdgas

Zur kurzfristigen Entlastung sollen Privatkunden sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) für den Dezember einmalig eine Abschlagszahlung für Gas durch den Staat bezahlt bekommen. Die Zahlung soll Gaskunden bis zur Einführung der Gaspreisbremse als Einmalzuschuss entlasten.
Diese Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

  • Werden alle Gaskunden von der Entlastung profitieren?

Entlastungsberechtigt sind Letztverbraucher deren Jahresverbrauch unter 1.500.000 kWh liegt, sowie das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen oder zugelassene Krankenhäuser sind. Außer Sie fallen unter die Ausnahme Regelung.

Letztverbraucher deren Jahresverbrauch über 1.500.000 kWh liegt aber in folgende Gruppen fallen, sind trotzdem antragsberechtigt. Wenn Sie unter einer dieser Gruppen fallen, müssen Sie bis zum 31.Dezember 2022 uns dies mitteilen, sodass wir den Entlastungsbetrag an Sie überweisen können.

  • Überwiegend Erdgasbezug zur Wohnraumvermietung / WEG
  • Zugelassene Pflege, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Reha, Behindertenwerkstätte, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
  • staatlich (anerkannte) Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Forschung wie Schulen und Universitäten
  • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein

 

  • Wird der gesamte Dezember Abschlag übernommen?
    Nein, Es werden nicht die Kosten für den tatsächlichen Gasverbrauch im Dezember erstattet. Die Entlastung aus den Mitteln des Bundes, ermittelt sich nach dem im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch. Ein zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs multipliziert mit dem Brutto-Arbeitspreis vom Dezember 22 entspricht der Entlastung. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Achten Sie daher weiterhin darauf Energie einzusparen.
  • Wie erhalte ich die Entlastung der Soforthilfe?
    Die Soforthilfe (der Entlastungsbetrag) wird in der nächsten Rechnung ausgewiesen.
  • Ist die Mehrwertsteuersenkung für Gas in der Soforthilfe berücksichtigt?
    Die Mehrwertsteuerreduzierung für Gas von 19% auf 7 % gilt seit dem 1.10.2022. Damit wird sie, in der Berechnung der Höhe des Dezember-Abschlags berücksichtigt sein.

Wärmepreisbremse

Durch Beschluss der Preisbremse für Wärme durch die Bundesregierung vom 24.12.2022, erhalten sie für das Jahr 2023 eine Entlastung für ihre Wärmekosten. Die dafür erforderlichen Mittel werden von der Bundesrepublik Deutschland bezahlt.

Die Höhe der Entlastung wird wie folgt ermittelt:

Schritt 1: Ermittlung des Entlastungskontingents:
Das Entlastungskontingent beträgt 80 % ihres prognostizierten Wärmeverbrauchs. Hierfür wird der Wärmeverbrauch aus dem Jahr 2021 zu Grunde gelegt.

Schritt 2: Ermittlung des Differenzbetrags
Der Differenzbetrag errechnet sich aus dem Arbeitspreis minus dem Referenzpreis von 9,5 ct/kWh.
Siehe individuelle Kundeninformation

Schritt 3: Ermittlung der Entlastungshöhe
Die Entlastungshöhe ist das Entlastungskontingent mal dem Differenzbetrag.
Siehe individuelle Kundeninformation

Diese Entlastungshöhe ist fest. Energiesparen lohnt sich also weiterhin, da sie so ihre Kosten weiter reduzieren können.
Die Entlastung werden wir als Gutschrift in ihrer Jahresendabrechnung berücksichtigen. Für sie besteht kein Handlungsbedarf.

Die FAQs des BMWKs mit Rechenbeispiel finden sie unter folgendem Link:
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-gaspreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=6
Gesetzestext:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl122s2560.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s2560.pdf%27%5D__1675774253064

  • Mein aktueller Wärme-Arbeitspreis liegt unter dem staatlichen Preisdeckel von 9,5 ct/kWh. Erhalte ich dennoch Unterstützung?
    Durch die staatliche Preisbremse möchte der Gesetzgeber Kundinnen und Kunden vor sehr hohen Energiepreisen schützen. Wer mehr als 9,5 Cent für die Kilowattstunde Wärme bezahlt, erhält eine staatliche Unterstützung. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter 9,5 Cent pro Kilowattstunde greift bei Ihnen die staatliche Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger ist als die Preisbremse.Sie profitieren also von dem Vorteil eines niedrigeren Preises, der anders als bei den staatlichen Preisbremsen, für die gesamten 100 % ihres Verbrauchs gilt.Sollte im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 Ihr Wärme-Arbeitspreis auf über 9,5 Cent pro Kilowattstunde ansteigen, haben Sie automatisch Anspruch auf Entlastung über die Wärmepreisbremse. Diese erhalten Sie dann automatisch Sie müssten also selbst nicht aktiv werden.

Gaspreisbremse

Die Gaspreisbremse tritt ab März 2023, rückwirkend für Januar und Februar 2023, in Kraft.

Privathaushalte und kleine Unternehmen (mit SLP-Zähler): Die Gaspreisbremse deckelt den Gaspreis bei 12 ct/kWh brutto. Die Deckelung gilt nicht uneingeschränkt. Der Staat subventioniert Gas nur für 80 Prozent des Verbrauchs (hierfür wird die Abschlagszahlung vom September 2022 zugrunde gelegt). Achten Sie bitte weiterhin darauf Energie zu sparen!

Größere Unternehmen (mit RLM-Zähler): Die Gaspreisbremse deckelt den Gaspreis bei 7 ct/kWh netto (für die reine Energie zzgl. Netznutzungsentgelte und gesetzliche Abgaben und Umlagen). Die Deckelung gilt nicht uneingeschränkt. Der Staat subventioniert Gas nur für 70 Prozent des Verbrauchs (hierfür wird der Zeitraum von November 2021 bis Oktober 2022 zugrunde gelegt). Achten Sie bitte weiterhin darauf Energie zu sparen!

  • Müssen Kunden für die Gaspreisbremse selbst aktiv werden?
    Nein, Sie müssen sich um nichts kümmern. Sie werden automatisch und vollumfänglich von der Entlastung profitieren.
  • Wann erfahre ich meinen konkreten Entlastungsbetrag?
    Bis spätestens 01.März 2023 erhalten Sie ein Schreiben von uns. Darin enthalten ist ihr konkreter Entlastungsbetrag sowie ihr neuer Abschlag.
  • Bis wann gilt die Preisbremse?
    Die Preisbremse gilt vom 01. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30.April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.